Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung

Erlaubnis

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Ar­beit­neh­merüber­las­sung ist das – in der Re­gel zeit­lich be­grenz­te – Aus­lei­hen ei­nes

Ar­beit­neh­mers zur Ar­beit in dem Be­trieb ei­nes Drit­ten, des „Ent­lei­hers“.

Statt von Ar­beit­neh­merüber­las­sung spricht man auch von Zeit­ar­beit oder von Leih­ar­beit. Bei Ar­beit­neh­merüber­lassung fal­len Ar­beits­ver­trag und Ar­beits­leis­tung ausein­an­der.

Der Ar­beits­ver­trag des Leih­ar­beit­neh­mers be­steht mit dem Ver­lei­her (Seite an Seite) die Ar­beits­leis­tung er­folgt beim Ent­lei­her.

 

Wer gewerbsmäßig als Dienstleister im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden möchte, benötigt eine besondere Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG). Seite an Seite hat diese Erlaubnis am 12.11.2016 von der Agentur für Arbeit Kiel erhalten.

Von Arbeitnehmerüberlassung wird gesprochen, wenn ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend oder dauernd an einen anderen Unternehmer (Entleiher) „ausleiht“. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht fort; jedoch steht dem Entleiher ein Direktionsrecht zu, d. h. der Leiharbeitnehmer unterliegt dessen Weisungen.

Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Diese Erlaubnis wird in den ersten drei Jahren mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr begrenzt. Im Anschluss daran, kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

 

 Die Rech­te des Leih­ar­beit­neh­mers und die Pflichten des Verleihers sind im Gesetz der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) geregelt.

Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde (Arbeitsagentur) halbjährlich statistische Meldungen zu erstatten, über:

·        Die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer, getrennt nach Geschlecht, nach der                Staatsangehörigkeit und nach Berufsgruppen

·        Die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen

·        Die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat

·        Die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen                      Leiharbeitnehmer eingegangen ist

·        Die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers, gegliedert            nach Überlassungsfällen.

 

Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes führen überregional arbeitende spezialisierte Prüfteams der zuständigen Arbeitsagenturen Betriebsprüfungen bei den ANÜG-Betrieben durch.

Prüfungsschwerpunkte sind u.a.

Die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes bzw. die korrekte Anwendung der Tarifverträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

Die korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppen der Zeitarbeitnehmerin/des Zeitarbeitnehmers entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Die Gewährung von Mindestlöhnen und Aufwendungsersatz, sowie die Beachtung der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Die korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichtein-satzes (Garantielohn)

Die Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung

Zusätzliche Kontrollen erfolgen durch den Zoll, mit dem Schwerpunkt der Aufdeckung von Schwarzarbeit.

Die Seite an Seite GmbH hat die Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung im November 2016 erhalten.

Seite an Seite ist von Beginn an, dem BAP Tarifvertrag beigetreten. Wir beachten selbstverständlich die tariflichen und gesetzlichen Vorgaben für unsere Mitarbeiter. Dies spiegelt sich zum einen in unseren Arbeitsverträgen als auch in der fairen Bezahlung wieder.